Schneechaos & Arbeitsrecht
von Rechtsanwalt Christl
Was gilt ím Arbeitsrecht bei Behinderungen mit Schnee & Eis?
Lohn, Homeoffice und Pflichten bei schlechtem Wetter – was gilt für Arbeitnehmer?
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Leitsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Kann ein Arbeitnehmer wegen schlechten Wetters nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, besteht daher in der Regel kein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit. Ausnahmen greifen nur dann, wenn das Leistungshindernis in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegt, etwa bei plötzlicher Erkrankung oder familiären Notfällen (§ 616 BGB). Witterungsbedingte Verkehrsstörungen wie Schnee, Glatteis, Hochwasser oder Streiks im öffentlichen Nahverkehr zählen jedoch nicht dazu.
Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Sie sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – auch bei widrigen Wetterverhältnissen. Gelingt dies nicht, entfällt der Lohnanspruch für die ausgefallene Zeit. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch meist nicht vor, wenn es objektiv unzumutbar oder unmöglich ist, den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, etwa frühzeitiges Losfahren oder die Nutzung verfügbarer Verkehrsmittel.
Abmahnung bei Zuspätkommen?
Eine Abmahnung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Bei plötzlich eintretenden oder extremen Wetterlagen ist dies in der Regel nicht der Fall. Anders kann es aussehen, wenn über einen längeren Zeitraum vorhersehbare winterliche Bedingungen herrschen und ein Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommt, obwohl Kollegen pünktlich erscheinen. Entscheidend ist stets der Einzelfall.
Urlaub, Nacharbeit oder Überstunden
Arbeitgeber dürfen nicht einseitig Urlaub anordnen, nur weil Arbeitnehmer wetterbedingt fehlen. Ebenso besteht meist keine Verpflichtung, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten, da die Arbeitsleistung regelmäßig eine sogenannte Fixschuld ist. Dennoch können einvernehmliche Lösungen sinnvoll sein, etwa der Abbau von Überstunden, das Nachholen im Rahmen von Gleitzeit oder das Beantragen von Urlaub, wenn absehbar ist, dass der Arbeitsweg über mehrere Tage nicht möglich sein wird.
Kein automatischer Anspruch auf Homeoffice
Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Arbeiten von zu Hause aus ist nur möglich, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist oder der Arbeitgeber zustimmt. Auch bei extremem Wetter oder Ausfällen im Nahverkehr entsteht kein automatischer Anspruch. Dennoch empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber aktiv Homeoffice als Alternative anzubieten, sofern die Tätigkeit dies zulässt.
Kinderbetreuung bei wetterbedingten Schließungen
Schließen Schule, Kindergarten oder Kita wegen extremen Wetters, besteht ebenfalls kein genereller Anspruch auf Homeoffice. In kurzfristigen Notfällen kann jedoch § 616 BGB greifen, sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen ist. In diesem Fall dürfen Eltern für ein bis zwei Tage der Arbeit fernbleiben und behalten ihren Vergütungsanspruch.
Gibt es „schneefrei“ für Arbeitnehmer?
Einen allgemeinen Anspruch auf „schneefrei“ gibt es im Arbeitsrecht nicht. Ob der Betrieb bei extremen Wetterlagen eingestellt wird, entscheidet der Arbeitgeber im Einzelfall, häufig abhängig von Branche und Sicherheitsaspekten. Vor allem bei Außenarbeiten oder auf Baustellen kann es zu wetterbedingten Betriebsschließungen kommen.
Verhalten bei absehbarer Verspätung
Wer erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Transparente Kommunikation, das Anbieten von Alternativen und kooperatives Verhalten helfen, Konflikte zu vermeiden.
Unfall auf dem Arbeitsweg
Ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit gilt auch bei schlechtem Wetter als Arbeitsunfall und ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auch Umwege können versichert sein, wenn der übliche Weg aufgrund von Schnee oder Glatteis unpassierbar ist.
Fazit:
Bei schlechtem Wetter tragen Arbeitnehmer grundsätzlich das Wegerisiko. Lohnansprüche entfallen meist bei Arbeitsausfall, Abmahnungen sind jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten zulässig. Klare Kommunikation und flexible, einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind der beste Weg, um wetterbedingte Ausfälle fair zu regeln.
Bei Fragen sind wir im Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.