Neuer Bußgeldkatalog

von Rechtsanwalt Christl

Seit dem 09.11.2021 gilt ein deutlich verschärfter Bußgeldkatalog.

 

Vor allem Temposünder müssen künftig tiefer in die Tasche greifen. Seit dem 09.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung. Somit wird ein von der Verkehrsministerkonferenz und Bundesverkehrsminister einstimmig getroffener Beschluss zur Änderung der BKAtV nach fast zwei Jahren umgesetzt.

Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

Die neuen Fahrverbote kommen zwar nun doch nicht - Geschwindigkeitsüberschreitungen werden ab dem 09.11.2021 aber deutlich teurer. Die folgende Tabelle enthält die neuen Werte für normale Pkw bis 3,5 Tonnen. Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

 

Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

Überschreitung in km/h

Geldbuße in Euro innerorts (alter Wert in Klammern)

Geldbuße in Euro außerorts (alter Wert in Klammern)

Punkte

Fahrverbot

Bis 10

30 (15)

20 (10)

-

-

11 – 15

50 (25)

40 (20)

-

-

16 – 20

70 (35)

60 (30)

-

-

21 - 25

115 (80)

100 (70)

1

-

26 – 30

180 (100)

150 (80)

1

1 Monat

31 – 40

260 (160)

200 (120)

1

1 Monat

41 – 50

400 (200)

320 (160)

2

1 Monat

51 – 60

560 (280)

480 (240)

2

2 Monate innerorts

1 Monat außerorts

61 – 70

700 (480)

600 (440)

2

3 Monate innerorts

2 Monate außerorts

Über 70

800 (680)

700 (600)

2

3 Monate

 

Zu schnelles Fahren wird also deutlich teurer.

 

Ebenfalls teurer wird das Parken auf Gehwegen oder linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge. Gleichfalls auch das sogenannte Auto-Posing – also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren. Hier sind jeweils Bußgelder bis zu 100 Euro vorgesehen.

Lkws dürfen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Weitere Regelungen gibt es z.B. für E-Scooter-Fahrer.

Der Gesetzgeber hat aber auch eine weitere Sanktion eingeführt: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200,00 € Bußgeld bezahlen, erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Wer allein oder im Windschatten eines Rettungsfahrzeugs durch die Rettungsgasse fährt, muss 320,00 € bezahlen.

 

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und bei einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, an der linken Seite angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt mit bis zu € 100,00 Geldbuße sanktioniert.

 

Fahrverbote

Nach wie vor ist ein Fahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 41 km/h oder bei Wiederholungstätern, die zwei Mal innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h gemessen worden sind, vorgesehen.

 

Gefahr des stark steigenden Punktekontos „in Flensburg“

 

Ein Bußgeld ab € 60,00 – egal ob Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstoß (entscheidend ist hier Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) – führt meist zu einem Punkt im Fahreignungsregister (=FAER: geführt in Flensburg). Die dargestellte Verschärfung der Bußgeldkatalogverordnung dürfte damit zu mehr einzutragenden Punkten führen. Bereits seit dem Mai 2014 gilt, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese kann erst nach 6 Monaten und Vorlage eines „positiven“ MPU-Gutachtens wieder neu erteilt werden.

 

Prüfung des Vorwurfes / Bußgeldbescheids

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen - jeden Bußgeldbescheid überprüfen lassen. Nach Akteneinsicht, die nur einem Verteidiger gewährt wird, kann beurteilt werden, ob die Punkte eingetragen oder diese vermieden werden können.

 

Wegfall des Fahrverbots

Für viele Betroffene ist ein verhängtes Fahrverbot das weitaus größere Übel. Ein Fahrverbot kann für Betroffene eine wirtschaftliche Existenzgefährdung bedeuten. Ist die wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann jedoch die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Bei rechtzeitiger Weichenstellung und kompetenter Beratung und Vertretung ist es immer wieder möglich, ein Fahrverbot abzuwenden.

Grundsätzlich kann von der Verhängung eines Fahrverbotes im Einzelfall nämlich abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot unverhältnismäßig ist. Dies kann unter anderem bei Selbstständigen in Betracht kommen, die für ihre Berufsausübung auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Nachdem die Rechtsprechung hier relativ kompliziert und auch streng ist, ist es für den Laien meist äußerst schwierig, sich sinnvoll zu verteidigen. Hier empfiehlt es sich, fachkundige Beratung und Vertretung zu sichern. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren die erste Wahl.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung!

Seit dem 09.11.2021 gilt ein deutlich verschärfter Bußgeldkatalog.

 

Vor allem Temposünder müssen künftig tiefer in die Tasche greifen. Seit dem 09.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung. Somit wird ein von der Verkehrsministerkonferenz und Bundesverkehrsminister einstimmig getroffener Beschluss zur Änderung der BKAtV nach fast zwei Jahren umgesetzt.

Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

Die neuen Fahrverbote kommen zwar nun doch nicht - Geschwindigkeitsüberschreitungen werden ab dem 09.11.2021 aber deutlich teurer. Die folgende Tabelle enthält die neuen Werte für normale Pkw bis 3,5 Tonnen. Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

 

Die Werte für Pkw mit Anhänger, Lkw und für Gefahrguttransporte sind ebenfalls gestiegen.

Überschreitung in km/h

Geldbuße in Euro innerorts (alter Wert in Klammern)

Geldbuße in Euro außerorts (alter Wert in Klammern)

Punkte

Fahrverbot

Bis 10

30 (15)

20 (10)

-

-

11 – 15

50 (25)

40 (20)

-

-

16 – 20

70 (35)

60 (30)

-

-

21 - 25

115 (80)

100 (70)

1

-

26 – 30

180 (100)

150 (80)

1

1 Monat

31 – 40

260 (160)

200 (120)

1

1 Monat

41 – 50

400 (200)

320 (160)

2

1 Monat

51 – 60

560 (280)

480 (240)

2

2 Monate innerorts

1 Monat außerorts

61 – 70

700 (480)

600 (440)

2

3 Monate innerorts

2 Monate außerorts

Über 70

800 (680)

700 (600)

2

3 Monate

 

Zu schnelles Fahren wird also deutlich teurer.

 

Ebenfalls teurer wird das Parken auf Gehwegen oder linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge. Gleichfalls auch das sogenannte Auto-Posing – also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren. Hier sind jeweils Bußgelder bis zu 100 Euro vorgesehen.

Lkws dürfen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Weitere Regelungen gibt es z.B. für E-Scooter-Fahrer.

Der Gesetzgeber hat aber auch eine weitere Sanktion eingeführt: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200,00 € Bußgeld bezahlen, erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Wer allein oder im Windschatten eines Rettungsfahrzeugs durch die Rettungsgasse fährt, muss 320,00 € bezahlen.

 

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt und bei einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, an der linken Seite angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt mit bis zu € 100,00 Geldbuße sanktioniert.

 

Fahrverbote

Nach wie vor ist ein Fahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 41 km/h oder bei Wiederholungstätern, die zwei Mal innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h gemessen worden sind, vorgesehen.

 

Gefahr des stark steigenden Punktekontos „in Flensburg“

 

Ein Bußgeld ab € 60,00 – egal ob Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstoß (entscheidend ist hier Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) – führt meist zu einem Punkt im Fahreignungsregister (=FAER: geführt in Flensburg). Die dargestellte Verschärfung der Bußgeldkatalogverordnung dürfte damit zu mehr einzutragenden Punkten führen. Bereits seit dem Mai 2014 gilt, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese kann erst nach 6 Monaten und Vorlage eines „positiven“ MPU-Gutachtens wieder neu erteilt werden.

 

Prüfung des Vorwurfes / Bußgeldbescheids

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen - jeden Bußgeldbescheid überprüfen lassen. Nach Akteneinsicht, die nur einem Verteidiger gewährt wird, kann beurteilt werden, ob die Punkte eingetragen oder diese vermieden werden können.

 

Wegfall des Fahrverbots

Für viele Betroffene ist ein verhängtes Fahrverbot das weitaus größere Übel. Ein Fahrverbot kann für Betroffene eine wirtschaftliche Existenzgefährdung bedeuten. Ist die wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann jedoch die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Bei rechtzeitiger Weichenstellung und kompetenter Beratung und Vertretung ist es immer wieder möglich, ein Fahrverbot abzuwenden.

Grundsätzlich kann von der Verhängung eines Fahrverbotes im Einzelfall nämlich abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot unverhältnismäßig ist. Dies kann unter anderem bei Selbstständigen in Betracht kommen, die für ihre Berufsausübung auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Nachdem die Rechtsprechung hier relativ kompliziert und auch streng ist, ist es für den Laien meist äußerst schwierig, sich sinnvoll zu verteidigen. Hier empfiehlt es sich, fachkundige Beratung und Vertretung zu sichern. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren die erste Wahl.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung!

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