Kiffen & Führerschein?

von Rechtsanwalt Christl

Was ist mit der Fahrerlaubnis bei regelmäßigen Cannabiskonsum?

Bis zur Legalisierung des Cannabiskonsums vor einigen Wochen gab es – insbesondere in Bayern – regelmäßig Probleme mit der Fahrerlaubnis. Wer bislang als regelmäßiger Cannabiskonsument aufgefallen war, dem konnte bzw. wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Nun gibt es ein neues Urteil.

Das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland, das Bundesverwaltungsgericht (=BVerwG) lehnt es weiterhinab, wegen der zwischenzeitlichen teilweisen Legalisierung der Droge davon abzurücken.

 

Der Fall:

Bereits vor über 10 Jahren, im Jahr 2013 fuhr ein regelmäßiger Konsument von Cannabisprodukten mit seinem Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde eine Blutentnahme aufgrund von Verdachtsmomenten veranlasst. Die Blutprobe ergab einen THC-Wert von 5.1 ng/ml und einen THC-Carbonsäuregehalt von 150 ng/ml.

 

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Mann sofort die Fahrerlaubnis für Motorräder und Pkw. Alle Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob er nun Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG auf Prozesskostenhilfebasis – sein Antrag scheiterte auch hier (BVerwG - Beschluss vom 14.06.2024 – 3 B 11.23).

BVerwG: Erlass des Konsumcannabisgesetzes hat keine grundsätzliche Bedeutung

Der Betroffene war der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass er als regelmäßiger Konsument nur ein einziges Mal gegen das sogenannte Trennungsgebot verstoßen habe. Allerdings verwies das BVerwG auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1/08).

Das BVerwG verwies darauf, dass die Frage, ob bei regelmäßigem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, ausführlich geklärt sei. Allein die Häufigkeit des Konsums mache ihn zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aF sei daher verfassungsgemäß.

Auch das Inkrafttreten des KCanG ändere daran nichts:

"Eine rechtspolitische Debatte über eine Rechtsänderung, ihre politische Vorbereitung und nachfolgende Umsetzung stellen die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts als solches nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannte Entscheidung des Senats rechtlich umstritten wäre und sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben hätte", führte das BVerwG aus.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass auch die – nach damals geltendem Recht erfolgte – Einordnung des Konsums als regelmäßig, trotz zwischenzeitlicher Änderungen kein Anlass für eine Überprüfung gegeben sei.

Hinweis:

Hier handelte es sich aber noch um einen „Altfall“, für den das neue Gesetz irrelevant sei. Im Verwaltungsrecht sei jeweils der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier 2015 – zugrunde zu legen.

Das BVerwG erklärte, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO diene dazu, eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeizuführen. Hier handele es sich aber um ausgelaufenes Recht, das keinerlei Klärung mehr bedürfe und auch nicht infrage stehe. Die aktuelle Änderung der FeV stehe dem nicht entgegen.

 

Hinweis zur aktuellen Gesetzeslage:

Wer derzeit erstmalig mit zu viel Cannabis am Steuer auffällt, muss künftig nicht mehr sofort eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) auf Anforderung vorlegen. Die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht diese erst im Wiederholungsfall vor.

Sogenannte Ersttäter sollten daher unseres Erachtens derzeit trotz weit überschrittener THC-Grenzwerte nach altem Recht eingezogene Fahrerlaubnisse zurück erhalten – ohne die MPU absolviert zu haben.

Nach unseren Informationen warten die Fahrerlaubnisbehörden noch auf entsprechende Vorgaben der übergeordneten Stellen.

Richtig dürfte unseres Erachtens sein, dass keine MPU verlangt werden kann bei einer einmaligen Verkehrsteilnahme, auch mit einem deutlich überschrittenen Grenzwert; dies gilt jedenfalls, sofern keine weiteren Tatsachen vorliegen, die einen künftigen Cannabismissbrauch vermuten lassen.

Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

 

Fazit:

Mit dem neuen § 13a FeV gibt es eine Chance auf Amnestie für jene, die durch THC-Konsum beim Führen eines Fahrzeugs mit dem Gesetz in Konflikt geraten waren. Die neuen Änderungen erlauben nun vielen Betroffenen, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens zu annullieren. Für diejenigen Kraftfahrzeugführer, deren Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, schafft die neue Regelung oft die Möglichkeit, den Führerschein ohne weitere Gutachten zurückzuerhalten.

 

Was ist mit der Fahrerlaubnis bei regelmäßigen Cannabiskonsum?

Bis zur Legalisierung des Cannabiskonsums vor einigen Wochen gab es – insbesondere in Bayern – regelmäßig Probleme mit der Fahrerlaubnis. Wer bislang als regelmäßiger Cannabiskonsument aufgefallen war, dem konnte bzw. wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Nun gibt es ein neues Urteil.

Das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland, das Bundesverwaltungsgericht (=BVerwG) lehnt es weiterhinab, wegen der zwischenzeitlichen teilweisen Legalisierung der Droge davon abzurücken.

 

Der Fall:

Bereits vor über 10 Jahren, im Jahr 2013 fuhr ein regelmäßiger Konsument von Cannabisprodukten mit seinem Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde eine Blutentnahme aufgrund von Verdachtsmomenten veranlasst. Die Blutprobe ergab einen THC-Wert von 5.1 ng/ml und einen THC-Carbonsäuregehalt von 150 ng/ml.

 

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Mann sofort die Fahrerlaubnis für Motorräder und Pkw. Alle Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob er nun Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG auf Prozesskostenhilfebasis – sein Antrag scheiterte auch hier (BVerwG - Beschluss vom 14.06.2024 – 3 B 11.23).

BVerwG: Erlass des Konsumcannabisgesetzes hat keine grundsätzliche Bedeutung

Der Betroffene war der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass er als regelmäßiger Konsument nur ein einziges Mal gegen das sogenannte Trennungsgebot verstoßen habe. Allerdings verwies das BVerwG auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1/08).

Das BVerwG verwies darauf, dass die Frage, ob bei regelmäßigem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, ausführlich geklärt sei. Allein die Häufigkeit des Konsums mache ihn zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aF sei daher verfassungsgemäß.

Auch das Inkrafttreten des KCanG ändere daran nichts:

"Eine rechtspolitische Debatte über eine Rechtsänderung, ihre politische Vorbereitung und nachfolgende Umsetzung stellen die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts als solches nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannte Entscheidung des Senats rechtlich umstritten wäre und sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben hätte", führte das BVerwG aus.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass auch die – nach damals geltendem Recht erfolgte – Einordnung des Konsums als regelmäßig, trotz zwischenzeitlicher Änderungen kein Anlass für eine Überprüfung gegeben sei.

Hinweis:

Hier handelte es sich aber noch um einen „Altfall“, für den das neue Gesetz irrelevant sei. Im Verwaltungsrecht sei jeweils der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier 2015 – zugrunde zu legen.

Das BVerwG erklärte, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO diene dazu, eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeizuführen. Hier handele es sich aber um ausgelaufenes Recht, das keinerlei Klärung mehr bedürfe und auch nicht infrage stehe. Die aktuelle Änderung der FeV stehe dem nicht entgegen.

 

Hinweis zur aktuellen Gesetzeslage:

Wer derzeit erstmalig mit zu viel Cannabis am Steuer auffällt, muss künftig nicht mehr sofort eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) auf Anforderung vorlegen. Die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht diese erst im Wiederholungsfall vor.

Sogenannte Ersttäter sollten daher unseres Erachtens derzeit trotz weit überschrittener THC-Grenzwerte nach altem Recht eingezogene Fahrerlaubnisse zurück erhalten – ohne die MPU absolviert zu haben.

Nach unseren Informationen warten die Fahrerlaubnisbehörden noch auf entsprechende Vorgaben der übergeordneten Stellen.

Richtig dürfte unseres Erachtens sein, dass keine MPU verlangt werden kann bei einer einmaligen Verkehrsteilnahme, auch mit einem deutlich überschrittenen Grenzwert; dies gilt jedenfalls, sofern keine weiteren Tatsachen vorliegen, die einen künftigen Cannabismissbrauch vermuten lassen.

Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

 

Fazit:

Mit dem neuen § 13a FeV gibt es eine Chance auf Amnestie für jene, die durch THC-Konsum beim Führen eines Fahrzeugs mit dem Gesetz in Konflikt geraten waren. Die neuen Änderungen erlauben nun vielen Betroffenen, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens zu annullieren. Für diejenigen Kraftfahrzeugführer, deren Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, schafft die neue Regelung oft die Möglichkeit, den Führerschein ohne weitere Gutachten zurückzuerhalten.

 

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