Fristlos kündigen nach Diebstahl geringwertiger Gegenstände?
von Rechtsanwalt Christl
Immer wieder kommt es vor, dass die Parteien eines Arbeitsverhältnisses über die Kündigung beim Vorwurf des Diebstahls streiten. Oft geht es dabei um sehr geringe Werte.
Es stellt sich dann, sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers als auch des Arbeitsgebers die Frage, ob eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung begründet ist.
1. Grundvoraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung
Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn eine erhebliche und schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt und keine positive Prognose für die Zukunft besteht. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Die Kündigung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel (wie eine Abmahnung) ausreicht.
2. Besonderheit bei Eigentumsdelikten (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug)
Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers verletzen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht massiv.
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Vertrauensbruch: Entscheidend ist grundsätzlich nicht der materielle Wert der Beute, sondern die Zerstörung der Vertrauensbasis.
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Fristlose Kündigung: Solche Delikte rechtfertigen oft einen „wichtigen Grund“ gemäß § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung.
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Verzicht auf Abmahnung: Bei schweren Vertrauensbrüchen ist eine Abmahnung häufig entbehrlich, da die Wiederherstellung des Vertrauens objektiv nicht zu erwarten ist.
3. Kriterien der Interessenabwägung
Trotz eines Diebstahls muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen. Erschwerend oder entlastend wirken:
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Heimlichkeit: Gezieltes Umgehen von Sicherungsmaßnahmen oder heimliches Vorgehen vertiefen den Vertrauensbruch.
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Umgang mit dem Vorwurf: Lügen in der Anhörung oder falsche Beschuldigungen von Kollegen wirken sich negativ für den Arbeitnehmer aus.
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Dauer der Betriebszugehörigkeit: Während z.B. wenige beanstandungsfreien Jahre bei einem Diebstahl (z. B. ein Päckchen Zigaretten) eine fristlose Kündigung oft nicht verhindern, kann bei extrem langen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. über 30 Jahre) und sehr geringfügigen Werten (z. B. 1,30 € Pfandbon -> Fall Emmely) eine Abmahnung dennoch als ausreichend erachtet werden.
Fazit
Zwar rechtfertigt selbst der Diebstahl geringwertiger Sachen im Regelfall eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung, doch bleibt die umfassende Interessenabwägung (Dauer der Zugehörigkeit vs. Schwere der Tat) stets zwingend erforderlich.
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