Aus aktuellem Anlass: Arbeitsrecht & Hochwasser Juni 2013
von Rechtsanwalt Christl
1. Anzeige der Arbeitsverhinderung
Ist der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung wegen des Eintritts von Hochwasser gehindert, ist er verpflichtet die Arbeitsverhinderung unverzüglich seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Dabei bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Verzögern“. Der Arbeitnehmer muss also den Arbeitgeber dann informieren, sobald er Kenntnis von der bestehenden Arbeitsverhinderung hat. Die Information sollte möglichst vor Arbeitsbeginn durch Telefon, Telefax, durch persönliche Information oder in ähnlicher Weise erfolgen.
Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen, wobei der Nachweis später nachgebracht werden kann.
2. Vergütungsfortzahlung
Inwieweit ein Anspruch auf Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber besteht, hängt davon ab, ob es sich um ein subjektives, in der Person des Arbeitnehmers liegendes, Leistungshindernis handelt oder ein objektives Leistungshindernis.
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Vergütungsfortzahlung. Gemäß dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber auch das Gehalt für den Arbeitsausfall fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 09.08.1982 - Az. 5 AZR 823/80).
Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund im Sinne von § 616 BGB liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Es handelt sich hier um das sogenannte „Wegerisiko“. Dieses Risiko trägt aber der Arbeitnehmer. Dem Arbeitnehmer ist daher die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht zu vergüten, denn dieser trägt grundsätzlich das Wegerisiko.
In der Person des Arbeitnehmers liegt das Leistungshindernis (subjektives Leistungshindernis), wenn er persönlich vom Hochwasser betroffen ist, so z. B. durch Überflutung seiner Wohnung oder seines Hauses. Ist der Arbeitnehmer in seiner Person betroffen, ist ihm „für eine nicht wesentliche Zeit“ Vergütung fortzuzahlen.
Ein objektives Leistungshindernis liegt vor, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen sind. Ein solches Leistungshindernis liegt außerhalb der Person des Arbeitnehmers. Kann also der Arbeitnehmer wegen des Hochwassers seine Arbeitsstelle nicht erreichen (Sperrung von Straßen, Ausfall von Zügen, etc.) und trifft dies eine Vielzahl von Personen, liegt ein objektives Leistungshindernis vor. In diesem Falle besteht keine Verpflichtung zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung.
Liegen beide Fälle vor (persönlich betroffen und allgemeine, durch das Hochwasser bedingte Verhinderung) ist die persönliche Betroffenheit und Verhinderung maßgeblich. In diesem Fall besteht also ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Wie lange der Freistellungsanspruch mit Lohnfortzahlung besteht kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist immer eine Frag des Einzelfalls. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für wenige Tage dürfte aber in Notfällen als unbedenklich erscheinen.
Zu beachten ist aber, dass durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag die Vergütungsfortzahlung jedoch wirksam ausgeschlossen sein kann. Solche Vereinbarungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen.
3.Anspruch auf Gewährung von Urlaub
Urlaub ist dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Wünsche und berechtigter betrieblicher Belange zu erteilen. Die in der Region vorliegende Hochwassersituation rechtfertigt oftmals einen Urlaubsanspruch. Stehen dem Wunsch auf Gewährung von Urlaub aber dringende betriebliche Belange entgegen, können diese dem Urlaubsanspruch entgegengehalten werden.
4. Arbeitsausfall beim Arbeitgeber
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles, wenn im Betrieb wegen des Hochwassers nicht gearbeitet werden kann. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung (Lohn) in Verzug. Das Hochwasser liegt nämlich grundsätzlich im Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Erscheint also der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zur Arbeit, stehen aber die Maschinen im Betrieb wegen des Hochwassers still, dann trägt der Unternehmer das Betriebsrisiko.
Kurz: Steht der Betrieb aufgrund von Hochwasser still, muss der Arbeitgeber trotzdem die geschuldete Vergütung gemäß § 615 BGB zahlen.
5. Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber
Von der Möglichkeit unbezahlter Freistellung raten wir ohne Prüfung des Einzelfalles ab, da ein solches Vorgehen erhebliche sozialversicherungsrechtliche Probleme aufwirft.
6. Helfer im Katastropheneinsatz
Ein Rechtsanspruch auf Freistellung für freiwillige Helfer besteht nicht. Das gilt sowohl für freiwillige Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) als auch für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren. Etwas anderes gilt aber, wenn der Einsatz der Helfer im Katastrophengebiet konkret angeordnet wurde. Dann haben auch die freiwilligen Helfer einen Anspruch auf Freistellung gegen ihren Arbeitgeber und auf Lohnfortzahlung. Auch der Arbeitgeber geht nicht leer aus. Er erhält Ersatz für die in diesem Zusammenhang entstandenen Lohnkosten.
7. Anordnung von Überstunden zum Schutz des Betriebes
Bei Katastrophen wie Hochwasser kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausnahmsweise auch mit Aufgaben betrauen, die zur Katastrophenabwehr (Wassereintritt oder Rettung von Inventar/Betriebsmittel) oder zur Beseitigung erster Schäden erforderlich sind. Allerdings muss dabei zum einen die Konstitution des Arbeitnehmers berücksichtigt werden und zum anderen darf der Arbeitnehmer nicht mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten betraut werden.
Auch unentgeltliche Überstunden können im Einzelfall aufgrund der Gefährdungssituation berechtigt sein, allerdings nur in zumutbarem Maß.
8. Abmahnung des Arbeitnehmers
Abmahnungen des Arbeitnehmers wegen Umstände, die auf dem Hochwasser beruhen (Zuspätkommen, Nichterreichen der Arbeitsstelle, etc.) können nur bei Verschulden des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Bei einer akuten Notlage wie Hochwasser wird es aber regelmäßig am Verschulden fehlen. Auch hier gilt, dass der Einzelfall zu betrachten ist.
9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das aktuelle Hochwasser allein ist grundsätzlich kein Grund, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Denkbar sind aber betriebsbedingte Gründe aufgrund der Hochwassersituation. Kann beispielsweise der Betrieb aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr aufrechterhalten werden, kann eine Kündigung von Arbeitnehmern möglich sein.
Es gelten aber die allgemeinen Kündigungsregeln. Pauschale Aussagen, ob und wann eine Kündigung möglich und gerechtfertigt ist, lassen sich nicht treffen.
10. Fazit
In diesen schwierigen Tagen und Wochen, die uns das Hochwasser in Straubing und der Umgebung beschert hat, empfehlen wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, eine einvernehmliche, unkomplizierte und gütliche Lösung für etwaige Probleme zu suchen. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, empfehlen wir zudem, die getroffenen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich festzuhalten. So können spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Zur Auflösung der angespannten Hochwassersituation - auch im Bereich der Arbeitsverhältnisse - ist ein gegenseitiges Verständnis der Parteien angebracht. Pragmatische Lösungen wie Abbau von Überstunden oder Ausschöpfung von Gleitzeitkonten sollten ausgeschöpft werden.
Gesetzestext des
§ 616 BGB
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.